Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Lieferbedingungen

I. Geltungsbereich

Aufträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform, wenn sie nicht verbindlich vom Auftragnehmer oder von vertretungsberechtigten Mitarbeitern im Rahmen ihrer Vollmacht getroffen wurden.
Widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch ohne besonderen Widerspruch nicht Vertragsinhalt.
Mündliche Abreden sind nicht getroffen.

II. Gegenleistung

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Abgebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Im kaufmännischen Verkehr enthalten die Preise des Auftragnehmers keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten bei geschlossener Abnahme frei Haus an einem vom Auftraggeber zu bestimmenden Ort.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt und nicht notwendiger Teil des Auftrags sind, werden berechnet.

III. Zahlung

1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Andere Zahlungsmodalitäten bedürfen einer besonderen Absprache und schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers. Im übrigen gilt Abschnitt I.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und lediglich zahlungshalber ohne Skontogewährung und ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.

2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

IV. Zahlungsverzug

1. Der Auftragnehmer kann die Erfüllung seiner Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertragsschluß herausstellt, daß der Auftraggeber einen wesentlichen Teil seiner Pflichten wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen, oder seiner Kreditwürdigkeit oder wegen seines Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung des Vertrages nicht erfüllen wird. Das gilt insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers. Stellt sich eine bei Vertragsschluß bestehende Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers später heraus, kann der Auftragnehmer den Vertrag anfechten (§ 119 Absatz 2 BGB).
Hat der Auftragnehmer mit der Erfüllung des Auftrages noch nicht begonnen, kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber einer Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Stellung einer angemessenen Sicherheit nicht nachkommt.

2. Bei Zahlungsverzug und Stundung gelten neben Mahnkosten in Höhe von € 5,- Verzugszinsen in Höhe von 9,5 % per anno als vereinbart.

V. Lieferung

1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor. Seine Haftung richtet sich nach Abschnitt VI. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Im übrigen gilt Abschnitt I.

3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

4. Hat der Auftragnehmer ein Deckungsgeschäft abgeschlossen und wird von seinem Lieferanten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht beliefert, steht ihm und dem Auftraggeber das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktrittsrecht besteht weiterhin dann, wenn dem Auftragnehmer die Leistung durch Ereignisse höherer Gewalt (insbesondere durch Arbeitskämpfe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvermeidbare Rohstoffverknappungen und sonstige Ereignisse, die von ihm nicht zu vertreten sind) endgültig unmöglich wird, die nach Vertragsabschluß eintreten oder ihm ohne Verschulden erst nach Vertragsabschluß bekannt werden. Das gilt auch für die auf derartige Ereignisse zurückzuführende Nichtbelieferung durch Lieferanten des Auftragnehmers, soweit diese Erfüllungsgehilfen
sind.
Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.
Erbrachte Vorleistungen sind zurückzugewähren.

5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung (bei Annahme von Wechseln und Schecks) bis zu deren vorbehaltloser Einlösung Eigentum des Auftragnehmers, dieses gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines vom Auftagnehmer ausgestellten oder vom Auftraggeber akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und der Auftragnehmer von der Wechselhaftung befreit ist.
Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) sowie sonstige Vorbehaltsrechte bleiben zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zugunsten des Auftragnehmers bestehen. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur in ordnungsgemäßem Geschäftsgang berechtigt, dieses nur dann, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen oder erwachsen sind. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung oder Verbindung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt hiermit die Abtretung ausdrücklich an.
Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seine Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs, eines Scheck-Wechsel-Protestes oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der gelieferten Ware und zur Einziehung der Außenstände.
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zur Freigabe verpflichtet.
Dies gilt auch für den Fall der Abtretung der Forderung zur Sicherheit des Verkäufers, sondern für alle im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt vereinbarten Sicherheiten.

6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Lithos, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung der Forderungen des Auftragnehmers zu. Im kaufmännischen Verkehr besteht ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung.

VI. Beanstandungen

1. Der Aufraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.
Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel müssen innerhalb von 6 Monaten gerügt werden.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet, soweit dies für ihn zumutbar ist. Gleiches gilt für Beanstandungen der Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung, die der Auftragnehmer ein weiteres Mal wiederholen kann, ehe der Auftraggeber entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen kann. Im kaufmännischen Verkehr trägt der Auftraggeber einen angemessenen Teil der Nachbesserungskosten.
Für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Forderungsverletzung, Unmöglichkeit der Leistung, Verzug und unerlaubter Handlung gilt
– im nichtkaufmännischen Verkehr:
Der Auftragnehmer haftet für eigenes grobes Verschulden und das seiner leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Höhe nach jedoch nur für den Schaden, den er bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder hätte kennen müssen als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. Für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten, die den Vertragszweck nicht gefährden, ist die Haftung ausgeschlossen. Sie ist jedenfalls der Höhe nach auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.
– im kaufmännischen Verkehr:
Der Auftragnehmer haftet für eigenes grobes Verschulden und das seiner leitenden Angestellten. Bei grobem Verschulden und einfacher Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, der Höhe nach jedoch lediglich für den voraussehbaren Schaden. Bei einfacher Fahrlässigkeit gilt die Beschränkung der Höhe nach auch für den Auftragnehmer und seine leitenden Angestellten. Für die auf grobem Verschulden beruhende Verletzung von Pflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen, die den Vertragszweck nicht gefährden, ist die Haftung ausgeschlossen. Sie ist jedenfalls der Höhe nach auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2000 kg auf 15 %.

VII. Verwahren, Versicherung

1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Gegenteiliges bedarf einer besonderen Absprache und schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers. Im übrigen gilt Abschnitt I. Für die Haftung des Auftragnehmers gilt Abschnitt VI.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

VIII. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.

IX. Eigentum, Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

X. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


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